Der Bundesgerichtshof entschied, dass die vom Kfz-Kaskoversicherer zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ keine unberechtigten Rechnungspositionen umfassen. Das sog. Werkstattrisiko verbleibt in der Regel beim Versicherungsnehmer (Az. IV ZR 235/25).
Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug der Klägerin bei der Beklagten vollkaskoversichert. Nach einem Unfall ließ die Klägerin das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Die Beklagte beglich zwar den größten Teil der Werkstattrechnung, kürzte den Erstattungsbetrag jedoch um 389,01 Euro. Sie vertrat die Ansicht, dass einzelne abgerechnete Arbeiten nicht erforderlich gewesen seien. Ein vom Amtsgericht beauftragter Sachverständiger bestätigte, dass mehrere Positionen der Rechnung überhöht oder unberechtigt waren. Die Klägerin verlangte dennoch die vollständige Erstattung und argumentierte, dass sie für Fehler oder überhöhte Forderungen der Werkstatt nicht einstehen müsse. Das Amtsgericht wies die auf Zahlung des Restbetrags der Werkstattrechnung in Höhe von 389,01 Euro gerichtete Klage ab. Das Landgericht wies die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurück. Mit ihrer Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Die Richter haben die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob in der Kfz-Kaskoversicherung der Versicherer oder der Versicherungsnehmer das sog. Werkstattrisiko trägt, dahin entschieden, dass dieses in der Regel beim Versicherungsnehmer verbleibt.
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Letzte Änderung: 21.06.2026 © Bauer + Fritzsch WP/StB GbR 2026
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